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Beitrittserklärung des ArbeitnehmerHilfe e.V.
Hier finden Sie die Beitrittserklärung zum ArbeitnehmerHilfe e.V., die Ihnen eine kostenlose Beratung im Arbeitsrecht zu allen Ihren arbeitsrechtlichen Fragen von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht ermöglicht.
Beitrags- und Gebührenordnung
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 31.12.2025 wird ab 01.01.2026 folgende Beitragsordnung beschlossen:
1. Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag beträgt 49 € pro Kalenderjahr für jedes ordentliche Mitglied.
2. Beitragspflicht, Fälligkeit
Bei Bestehen der Mitgliedschaft werden die Jahresbeiträge im Voraus für das laufende Kalenderjahr jeweils im Januar eines Jahres abgebucht oder in Rechnung gestellt. Bei Neueintritt während eines Kalenderjahres werden die vollen Jahresbeiträge sofort fällig.
3. Aufnahmegebühr
Eine Aufnahmegebühr fällt nicht an. Beim Eintritt soll das Mitglied einen Abbuchungsauftrag erteilen.
4. Rücklastgebühr
Kommt es durch Verursachung des Mitgliedes zu einem Rückläufer im Lastschrifteneinzugsverfahren, werden die dem Verein hierdurch entstehenden Kosten, mindestens jedoch 5 € vom Mitglied geschuldet und in Rechnung gestellt.
5. Mahngebühr
Ausstehende Beiträge können angemahnt werden. Für jede Mahnung wird eine Gebühr von 5 € erhoben. Bei Restforderungen aus einem Beitragsjahr unter 10 € verzichtet der Verein auf eine Zahlungserinnerung. Offene Beiträge werden der nächsten Jahresrechnung zugeschlagen.
6. Inflationsbedingte Anpassung des Mitgliedsbeitrags
Erhöht sich der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basisjahr 2020 = 100) gegenüber dem Indexstand zum Zeitpunkt der letzten Beitragsanpassung um mehr als 2 Prozent, ist der Vorstand berechtigt, den Mitgliedsbeitrag anzupassen. Maßgeblich ist die prozentuale Erhöhung des Verbraucherpreisindex seit der letzten Beitragsanpassung. Die Anpassung des Mitgliedsbeitrags darf höchstens in Höhe dieser prozentualen Veränderung erfolgen und wird auf einen vollen Euro abgerundet. Der Vorstand kann eine geringere Anpassung vornehmen oder auf eine Anpassung verzichten. Die Beitragsanpassung kann jeweils zum Beginn eines neuen Kalenderjahres erfolgen.
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